ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1) Výuční list z oboru vzdělání:
41-55-E/01 Opravářské práce (denní studium)
(1) In der Originalsprache

2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2) Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf:
41-55-E/01 Reparaturarbeiten (Vollzeitstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.

3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN

Allgemeine Kompetenzen:

  • bei der Lösung einfacherer Probleme und Situationen mit anderen Menschen zusammenarbeiten; 
  • Aufgabenstellungen verstehen oder den Kern des Problems bestimmen, die zur Problemlösung notwendigen Informationen beschaffen und selbstständig oder unter Anleitung anderer Menschen einen Lösungsweg vorschlagen; 
  • sich selbstständig und verständlich in tschechischer Sprache ausdrücken, seine Meinung begründen können; 
  • grundlegende mathematische Kenntnisse zur Lösung von einfachen praktischen Aufgaben anwenden; 
  • sicher mit digitalen Technologie und der zugehörigen Software arbeiten; 
  • Grundlegende Informationen aus einem Text und anderen Quellen suchen, Aufgabenstellungen verstehen und einfachere Probleme lösen, für die Lösung notwendige Informationen herausfinden; 
  • Informationssysteme unterscheiden und auf Benutzerebene anwenden, Daten eingeben, suchen und für die eigene Arbeit nutzen; 
  • bereit sein für lebenslanges Lernen, sich an veränderte Arbeitsbedingungen anpassen können; 
  • die höchste Qualität seiner Arbeit anstreben; 
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln; 
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln am Arbeitsplatz, Brandschutzregeln und Brandprävention einhalten. 

Fachliche Kompetenzen:

  • landwirtschaftliche Mechanisierungsmittel bedienen und ihre laufende Wartung durchführen, Ausrüstung von Werkstäten pflegen; 
  • Arbeitstätigkeiten mit handwerklichen Geräten, Maschinen und Anlagen und übliche Arbeitsoperationen beherrschen, die für die Anfertigung des jeweiligen Erzeugnisses oder für die Durchführung der jeweiligen Reparatur notwendig sind;   
  • einfache Erzeugnisse nach der technischen Dokumentation anfertigen; 
  • übliche Operationen der handwerklichen Metallbearbeitung beherrschen (Sägen, Schneiden, Bohren, Biegen, Nieten usw); 
  • grundlegende technologische Operationen der maschinellen Bearbeitung beherrschen,  vor allem  Drehen, Fräsen, Schlitzen und Schleifen;
  • mit üblichen Messgeräten und genügender Genauigkeit  messen; 
  • Ursachen der üblichen Störungen bestimmen, übliche Reparaturen durchführen, richtige Einstellung der reparierten Maschine überprüfen; 
  • im Umfang des Grundkurses für Lichtbogenschweißen (mit umhüllter Elektrode oder schmelzender Elektrode in aktivem Gas) schweissen; 
  • Kraftwagen der Klasse T (Traktor) führen.

4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN
DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND

Der Absolvent ist bereit, einfachere Arbeitstätigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Reparaturen und Sevicedienstleistungen durchzuführen.  Er führt vor allem Reparaturen, Wartung und Einstellung von Maschinen und Anlagen durch, nimmt an der Herstellung und Renovierung der einzelnen Teile teil. Er findet Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben, aber auch in Maschinenbauunternehmen, in der Forstwirtschaft und im Transportwesen. 

Beispiele für mögliche Arbeitspositionen: landwirtschaftlicher Mitarbeiter mit der Orientierung auf die Durchführung von Reparaturarbeiten, Hilfsmechaniker für Landmaschinen, Mitarbeiter in Dienstleistungsbetrieben für die Landwirtschaft,  
Mitarbeiter in mit Wartung und Reparaturen verbundenen Betrieben. 

5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES

Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle

Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1
Tschechische Republik
Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Facharbeiterbrief
ISCED 353, EQF 3
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 354, EQF 4
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage:
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften

6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES

Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
Schule / Berufsbildungszentrum Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
Arbeitsplatz
Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 3 Jahre / 3 072 Stunden
Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung.
Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1
Stempel und Unterschrift
Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2025/2026

(*)Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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