ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
41-04-M/01 Rostlinolékařství (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
41-04-M/01 Phytopathologie (Vollzeitstudium)
 
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen: 
  • unterschiedliche Lernarten beherrschen, Informationsquellen richtig nutzen, Lesekompetenz besitzen;
  • Aufgabenstellungen verstehen, den Kern des Problems bestimmen, unterschiedliche Lösungsvarianten anwenden, selbstständig sowohl im Team arbeiten;
  • in einer Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen kommunizieren;
  • sich innerhalb wechselnder sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen orientieren, Finanzkompetenz besitzen;
  • Übersicht über eigene Positionierungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben, über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bescheid wissen , sich verantwortlich über eigene Positionierung auf dem Arbeitsmarkt entscheiden, die Bedeutung des lebenslangen Lernens verstehen;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung von einfachen Aufgaben anwenden;
  • mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien arbeiten, angemessene Informationsquellen nutzen und effektiv mit Informationen arbeiten;
  • ökologisch und im Einvernehmen mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung handeln;
  • Werte der lokalen, nationalen, europäischen Kultur sowie der Weltkultur respektieren, den Wert des Lebens schätzen;
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln am Arbeitsplatz, Brandschutzregeln und Brandprävention einhalten;
  • Normalisierungsvorschriften und -grundsätze einhalten.

Fachliche Kompetenzen:
  • den Gesundheitszustand von Kulturpflanzen kontrollieren und gegebenenfalls Überwachung von Schadorganismen außerhalb des Kulturbereichs durchführen;
  • technologische Verfahren für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen beherrschen und ihren Einfluss auf das Auftreten und den Grad der Schädlichkeit von biotischen und abiotischen Schäden an Pflanzen bewerten;
  • sich an der Umsetzung vorbeugender und direkter Maßnahmen zur Regulierung schädlicher Organismen beteiligen;
  • geeignete Pflanzenschutzmethoden in Übereinstimmung mit dem Vorhandensein von Schadorganismen und den Grundsätzen des Verbraucher- und Umweltschutzes anwenden;
  • Pflanzenschutzpläne für einzelne Kulturen im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes entwicklen;
  • Arbeitnehmer im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz schulen;
  • die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit der guten Pflanzenschutzpraxis und mit den geltenden Rechtsvorschriften zum sicheren Umgang mit Produkten verwalten;
  • den Erfolg der durchgeführten Schutzmaßnahmen auswerten und Korrekturmaßnahmen vorschlagen;
  • die Registrierung, Lagerung, Handhabung und den Transport von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsschutzes sicherstellen;
  • die Grundsätze des Schutzes, der Verarbeitung und Lagerung von pflanzlichen Produkten befolgen;
  • die auf den Pflanzenschutz ausgerichtete Technik verwenden, das Personal in der Anwendungstechnik schulen und auf Kontrollprüfungen von Maschinen und Geräten für den Pflanzenschutz achten;
  • regelmäßige Wartung, Inspektion und Sanierung gebrauchter Maschinen und Geräte durchführen;
  • Kraftwagen der Gruppen T (Traktor) und B (Pkw) fahren;
  • phytopathologische Tätigkeiten im Hinblick auf den Schutz von Wasser, Bienen, Wild, Naturschutzgebieten und anderen Umweltbestandteilen bereitstellen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent wird hauptsächlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion als Techniker der Phytopathologie beschäftigt sein. Er kann auch in unabhängigen Geschäftsbereichen, in der staatlichen Verwaltung, in Dienstleistungen für die Landwirtschaft und im Bereich der Beratung, landwirtschaftlichen Tests sowie im Bereich der Verarbeitung und des Verkaufs der landwirtschaftlichen Produktion, beim Vertrieb und Handel mit Schutzausrüstung in der Landwirtschaft, in Dienstleistungen zur Landentwicklung, an Umweltarbeitsplätzen usw. tätig sein. Er wird auch im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Technologien beschäftigt sein.
Beispiele für mögliche Arbeitspositionen: Techniker der Phytopathologie, Agronom, Händler für Schutzausrüstung in der Landwirtschaft, Händler für landwirtschaftliche Maschinen, Beschäftigter in der Desinfektion, Desinsektion und Deratisierung, Forschungsassistent.
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala
Bewertung des gemeinsamen Teils anhand eines prozentualen Erfolgsausdrucks
Tschechische Sprache und Literatur und Fremdsprache
mehr als 87% bis 100% sehr gut - 1
mehr als 73% bis 87% gut - 2
mehr als 58% bis 73% befriedigend - 3
44% bis 58% ausreichend - 4
0% bis weniger als 44% mangelhaft - 5
Mathematik und Erweiternde Mathematik
mehr als 85% bis 100% sehr gut - 1
mehr als 67% bis 85% gut - 2
mehr als 49% bis 67% befriedigend - 3
33% bis 49% ausreichend - 4
0% bis weniger als 33% mangelhaft - 5
Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
Erlass Nr. 177/2009 Slg., über detailliertere Bedingungen für den Abschluss der Sekundarschulbildung durch die Abitur-Prüfung in der jeweils gültigen Fassung, § 22 und 24.
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 4 Jahre / 4 096 Stunden

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht

Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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