ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
75-31-M/01 Předškolní a mimoškolní pedagogika (kombinované studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
75-31-M/01 Vorschulische und außerschulische Pädagogik (Kombiniertes Studium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen: 
  • unterschiedliche Lernarten beherrschen, Informationsquellen richtig nutzen, Lesekompetenz besitzen;
  • Aufgabenstellungen verstehen, den Kern des Problems bestimmen, unterschiedliche Lösungsvarianten anwenden, selbstständig sowohl im Team arbeiten;
  • in einer Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen kommunizieren;
  • sich innerhalb wechselnder sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen orientieren, Finanzkompetenz besitzen;
  • Übersicht über eigene Positionierungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben, über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bescheid wissen , sich verantwortlich über eigene Positionierung auf dem Arbeitsmarkt entscheiden, die Bedeutung des lebenslangen Lernens verstehen;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung von einfachen Aufgaben anwenden;
  • mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien arbeiten, angemessene Informationsquellen nutzen und effektiv mit Informationen arbeiten;
  • ökologisch und im Einvernehmen mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung handeln;
  • Werte der lokalen, nationalen, europäischen Kultur sowie der Weltkultur respektieren, den Wert des Lebens schätzen;
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln am Arbeitsplatz, Brandschutzregeln und Brandprävention einhalten;
  • Normalisierungsvorschriften und -grundsätze einhalten.

Fachliche Kompetenzen:
  • Projekte, Bildungs- und erzieherische Tätigkeiten für Kindegruppen selbständig oder im Team vorbereiten, realisieren und ihre Evaluation durchführen;
  • bei der Vorbereitung und Realisierung von den Projekten der bildungserzieherischen Arbeit die individuellen Besonderheiten und subjektive Bedürfnisse der anvertrauten Kinder sowohl die objektiven Bedingungen berücksichtigen;
  • Bildungsstrategien im Einklang mit gegebenen Zielen und Bedingungen der pädagogischen Arbeit anwenden;
  • angeborene sowie erworbene Dispositionen der Kinder begreifen und sie systematisch weiterentwickeln, sich spezifisch auf die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen orientieren;
  • Kinder zu einer gesunden Lebensweise erziehen, den Kindern die Bewegung in einer gesunden natürlichen Umgebung gewährleisten;
  • bei Kindern positive soziale Beziehungen und positive Werte entwickeln, prosoziales Verhalten bei Kindern unterstützen;
  • sichere, vertrauliche und anregende Umgebung für Kinder schaffen, die die bildungserzieherischen Arbeit unterstützt und die Entwicklung des Bildungspotentials eines Individuums berücksichtigt;
  • Änderungen in der Entwicklung der anvertrauten Kinder verfolgen, sie regelmäßig und verantwortlich auswerten und auf sie in passender Weise reagieren;
  • schulische/außerschulische Tätigkeiten leiten, pädagogische Probleme analysieren, ihre Lösungen vorschlagen, begründen und verteidigen;
  • grundlegende, dem Alter der Kinder angemessene Tätigkeiten (z.B. im Bereich der Musik, der bildenden Kunst und des Theaters usw.) beherrschen, dabei eigene Dispositionen nutzen;
  • Techniken der Kommunikation mit den Eltern oder Institutionen beherrschen;
  • die Entwicklung der pädagogischen Theorien und die Änderungen der Bildungspolitik einschließlich der legislativen Veränderungen durchlaufend verfolgen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent ist in mittleren Führungspositionen im Bereich der Bildung im schulischen und außerschulischen Kontext, bei den Arbeitstätigkeiten tätig, die mit der Ausübung der bildungserzieherischen Tätigkeiten zusammenhängen, die pädagogische Befähigung benötigen.
Beispiele für mögliche Arbeitspositionen:Erzieher für Kindergarten oder für andere vorschulische Einrichtungen; Freizeitpädagoge oder Erzieher für schulische Einrichtungen für Freizeitaktivitäten, vor allem für Freizeitzentren, Kindertagesstätte und Schulclubs; Erzieher in schulischen Erziehungs- und Wohneinrichtungen ausschließlich der schulischen Einrichtungen, in denen nach § 16(2) des Gesetzes Nr. 563/2004 Slg. über pädagogische Mitarbeiter die direkte pädagogische Arbeit nur mit einem Hochschulabschluss ausgeübt werden kann.
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala
Bewertung des gemeinsamen Teils anhand eines prozentualen Erfolgsausdrucks
Tschechische Sprache und Literatur und Fremdsprache
mehr als 87% bis 100% sehr gut - 1
mehr als 73% bis 87% gut - 2
mehr als 58% bis 73% befriedigend - 3
44% bis 58% ausreichend - 4
0% bis weniger als 44% mangelhaft - 5
Mathematik und Erweiternde Mathematik
mehr als 85% bis 100% sehr gut - 1
mehr als 67% bis 85% gut - 2
mehr als 49% bis 67% befriedigend - 3
33% bis 49% ausreichend - 4
0% bis weniger als 33% mangelhaft - 5
Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
Gesetz Nr. 563/2004 Slg. über die pädagogischen Mitarbeiter und über die Änderung bestimmter Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften
Erlass Nr. 177/2009 Slg., über detailliertere Bedingungen für den Abschluss der Sekundarschulbildung durch die AbiturPrüfung in der jeweils gültigen Fassung, § 22 und 24.
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 4–5 Jahre 

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht

Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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