ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
53-43-M/002 Farmaceutický laborant (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
53-43-M/002 Pharmalaborant (Vollzeitstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • einen allgemeinen Überblick über die Kultur, Geschichte und Gegenwart der eigenen Nation im europäischen und weltweiten Kontext besitzen;
  • eigene Meinungen und Stellungnahmen schriftlich und mündlich formulieren, die Grundkommunikation in mindestens einer Fremdsprache meistern, Fachterminologie benutzen;
  • sich weiterbilden, effektiv arbeiten und eigene Erfolge objektiv beurteilen;
  • sich an sich verändernde Lebens- und Arbeitsbedingungen anpassen, im Team arbeiten und die Verantwortung für anvertraute Aufgaben übernehmen;
  • Informationen verarbeiten, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Technologien verwenden;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden;
  • die Rechte und Pflichten von Angestellten und Arbeitgebern kennen, aktiv nach Arbeitsmöglichkeiten suchen;
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
  • die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.

Fachliche Kompetenzen:

  • nicht rezeptpflichtige Arznei- und Sanitärmittel ausgeben und Informationen zu ihrer korrekten Anwendung und Lagerung geben;
  • Reagenzien und diagnostische Sanitärmittel in vitro bereitstellen;
  • Arznei- und Sanitärmittel gegen Materialanforderungsscheine von Einrichtungen des Gesundheitswesens und Veterinäreinrichtungen aushändigen;
  • Arznei-, Hilfs-, Sanitärmittel und weitere Erzeugnisse zur Gesundheitsfürsorge bestellen, ihre ordnungsgemäße Abnahme, Lagerung und Aufstockung gewährleisten;
  • Bestellungen von Hilfs- und Betriebsmaterial sicherstellen;
  • Arznei- und Hilfsmittel kontrollieren;
  • Arzneimittel bereitstellen einschließlich der Vorbereitung und Kontrolle von Zytostatika sowie anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Arzneimitteln;
  • die aseptische Behandlung von Arzneimitteln, die Abnahme, Kontrolle und Lagerung von Arzneimitteln, den Umgang mit ihnen und ihren ausreichenden Bestand sicherstellen;
  • die Abnahme, Kontrolle und Lagerung von Sanitärmitteln und Wäsche, den Umgang mit ihnen, ihre Desinfektion und Sterilisierung sowie ihren ausreichenden Bestand sicherstellen;
  • unter fachlich-kompetenter Aufsicht von medizinischem Personal von entsprechender Qualifikation sowie im Einvernehmen mit den Anweisungen des Radiophysikers die Bereitstellung und Kontrolle von Radiopharmaka durchführen, insbesondere die Annahme und Installation von Generatoren, die Entsorgung von Resten und die Dekontamination des Arbeitsplatzes;
  • sich unter fachlich-kompetenter Aufsicht eines Pharmazeuten an der Vorbereitung technologischer Vorschriften für die Zubereitung von Arzneimitteln beteiligen, Arznei- und Sanitärmittelbestände in Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere ihre korrekte Lagerung überwachen und sich auch an der Bereitstellung von Radiopharmaka beteiligen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent ist im Gesundheitswesen tätig, vor allem in Apotheken, Labors der Arzneimittelkontrolle, in Ausgabestellen von Sanitärmitteln sowie an Arbeitsplätzen, die sich auf die Produktion und den Vertrieb von Arzneimitteln spezialisieren, in Heilkräutergeschäften sowie bei weiteren Tätigkeiten im Arzneimittelbereich.
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
73,25 115
  • Arbeitsplatz
26,75 42
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
   
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 4 Jahre / 157 Wochen

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
www.npicr.cz und www.eurydice.org zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1

 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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