ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
31-43-L/501 Oděvnictví (dálkové studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
31-43-L/501 Konfektion (Fernstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • einen allgemeinen Überblick über die Kultur, Geschichte und Gegenwart der eigenen Nation im europäischen und weltweiten Kontext besitzen;
  • eigene Meinungen und Stellungnahmen schriftlich und mündlich formulieren, die Grundkommunikation in mindestens einer Fremdsprache meistern, Fachterminologie benutzen;
  • sich weiterbilden, effektiv arbeiten und eigene Erfolge objektiv beurteilen;
  • sich an sich verändernde Lebens- und Arbeitsbedingungen anpassen, im Team arbeiten und die Verantwortung für anvertraute Aufgaben übernehmen;
  • Informationen verarbeiten, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Technologien verwenden;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden;
  • die Rechte und Pflichten von Angestellten und Arbeitgebern kennen, aktiv nach Arbeitsmöglichkeiten suchen;
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
  • die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.

Fachliche Kompetenzen:

  • Eigenschaften von Kleidungsstoffen bewerten und bestimmen, inwieweit die Verwendung und Bereitstellung von Kleidungsstoffen für verschiedene Kleidungsstücke geeignet ist, mit dem Ziel einer positiven Einflussnahme auf die Eigenschaften des Endprodukts;
  • konstruktionstechnische und technologische Produktionsunterlagen für Kleidungsstücke individuell und industriell bearbeiten, bei der Einzelanfertigung von Kleidungsstücken Änderungen an Modellen der Grundschnitte vornehmen, die Menge an Kleidungsstoff und Zuarbeiten festlegen;
  • Kleidungsstücke als Einzelstücke und industriell anfertigen, Maschinen und Anlagen der Bekleidungsproduktion bedienen, den Überblick über Maschinen und Anlagen der Bekleidungsproduktion zum Ausdruck bringen;
  • Verfahren zur Herstellung von Kleidungsstücken während des Produktionsprozesses überwachen, Mängelanalysen vornehmen und die Qualität von Kleidungsstücken bewerten;
  • Kleidungsstücke aus funktioneller, gestaltungstechnischer, ästhetischer und produktionswirtschaftlicher Sicht bewerten;
  • mit spezifischen Anwendungsprogrammen arbeiten, die in der Bekleidungsindustrie zum Einsatz kommen;
  • Unterlagen für die Lohn- und Kostenberechnung bearbeiten, wirtschaftstechnische Analysen vornehmen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent ist in mittleren wirtschaftstechnischen Funktionen in unterschiedlichen Firmen der Bekleidungsindustrie bei der Absicherung konstruktionstechnischer und technologischer Vorbereitung der Produktion tätig. Nach eingängiger Berufspraxis und Einarbeitung übernimmt er Funktionen mit Betriebscharakter oder ist als Unternehmer bei der Leitung der Produktion und der Sicherung handelswirtschaftlicher Tätigkeiten und Beratungsleistungen tätig.
Beispiele für mögliche Arbeitspositionen: Technologe in der Produktionsvorbereitung und in der Bekleidungsproduktion, nach dem Erwerb der Berufserfahrung als Meister in der Produktion oder in der Abteilung Einkauf von Kleidungsstoffen und Absatz von Kleidungsstücken.
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 3 Jahre / 630 Konsultationsstunden

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Mindestens Abschluss der mittleren Bildung mit Facharbeiterbrief (ISCED 353,EQF 3)

Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
www.npicr.cz und www.eurydice.org zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik
Senovážné nám. 872/25
110 00 Praha 1
 
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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