ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Výuční list z oboru vzdělání:
33-56-E/01 Truhlářská a čalounická výroba (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf:
33-56-E/01 Tischlerei und Polsterei (Vollzeitstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • Gedanken in der Muttersprache selbstständig und fließend ausdrücken und die eigene Meinung begründen;
  • Grundinformationen aus Texten und anderen Quellen entnehmen;
  • Aufgabenstellungen verstehen, einfachere Probleme lösen, die für die Lösung des Problems erforderlichen Informationen herausfinden;
  • unter Aufsicht mit gewissen Maß an Selbständigkeit lernen oder arbeiten, grundlegende Regeln und Verfahren anwenden;
  • an der Lösung von einfacheren Problemen und Situationen mit andern Leuten zusammenarbeiten;
  • mathematische Grundrelationen bei der Lösung einfacher Aufgaben anwenden;
  • mit PC und der üblichen Grund- und Softwareausstattung arbeiten;
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
  • die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.
  • über Grundkenntnisse der eigenen Positionierungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und über die bei der Arbeitssuche erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Fachliche Kompetenzen:

  • die in der Tischlerei, Polsterei und bei der Herstellung von Dekorationen verwendeten grundlegenden Materialien unterscheiden;
  • die in der Tischlerei und Polsterei geläufig verwendeten Materialien vorbereiten, passend behandeln und bearbeiten;
  • bei der Anfertigung von Erzeugnissen unterschiedliche Materialarten im Einklang mit dem technologischen Vorgang der Produktion anwenden; 
  • einfache Arbeitstätigkeiten im Bereich der Tischlerei, Polsterei und Produktion von Dekorationen durchführen;
  • einfache technische Dokumentation und Skizzen der Erzeugnisse und deren Teile lesen und erstellen, Fachterminologie verwenden;
  • den Arbeitsplatz vorbereiten, geeignete Werkzeuge und Instrumente wählen und benutzen;
  • einfache Maschinen und Anlagen bedienen, einstellen und ihre grundlegende Wartung durchführen;
  • sich mit den in der Produktion von Tischlererzeugnissen verwendeten grundlegenden automatisierten Fertigungslinien und NC-Maschinen bekanntmachen;
  • grundlegende Arbeitstätigkeiten bei der Herstellung und Montage von Tischlererzeugnissen, Holzkonstruktionen oder Polstermöbel, beziehungsweise von anderen Produkten durchführen;
  • einfache Erzeugnisse und Halbprodukte in der Produktion der Tischler- und Polstererzeugnisse beziehungsweise der Dekorationen anfertigen, ihre einfache Reparaturen und Renovationen durchführen;
  • Materialien und Erzeugnisse passend behandeln und lagern;
  • fertige Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent ist im Bereich der holzverarbeitenden Industrie tätig, vor allem in Tischlerei oder Polsterei bei Arbeitstätigkeiten, die mit der Herstellung und einfachen Reparaturen von Tischlererzeugnissen oder Bauprodukten, mit der Herstellung und Reparatur von Polstermöbel, mit der Polsterung von Verkehrsmitteln oder mit der Durchführung von einfachen Dekorationsarbeiten zusammenhängen.
Beispiele für mögliche Arbeitspositionen: Arbeiter in Tischler-, Möbel-, Polsterwerkstatt oder im Bereich der Bautischlerei. 
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Facharbeiterbrief
ISCED 353, EQF 3
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 354, EQF 4
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 3 Jahre / 3 072 Stunden

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
www.npicr.cz und www.eurydice.org zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik
Senovážné nám. 872/25
110 00 Praha 1
 
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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