3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN |
Allgemeine Kompetenzen:
- einen allgemeinen Überblick über die Kultur, Geschichte und Gegenwart der eigenen Nation im europäischen und weltweiten Kontext besitzen;
- eigene Meinungen und Stellungnahmen schriftlich und mündlich formulieren, die Grundkommunikation in mindestens einer Fremdsprache meistern, Fachterminologie benutzen;
- sich weiterbilden, effektiv arbeiten und eigene Erfolge objektiv beurteilen;
- sich an sich verändernde Lebens- und Arbeitsbedingungen anpassen, im Team arbeiten und die Verantwortung für anvertraute Aufgaben übernehmen;
- Informationen verarbeiten, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Technologien verwenden;
- mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden;
- die Rechte und Pflichten von Angestellten und Arbeitgebern kennen, aktiv nach Arbeitsmöglichkeiten suchen;
- ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
- die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.
Fachliche Kompetenzen:
- Kenntnisse der Biologie, Ökologie, Geografie, Hydrologie und Geodäsie im Rahmen der eigenen Arbeitstätigkeit anwenden;
- Umweltproben entnehmen, entsprechende Messungen und Beobachtungen in Labors, Betriebsstätten und im Gelände vornehmen, Messergebnisse bearbeiten und auswerten;
- entsprechende Geräte und Anlagen bedienen, deren Betrieb, Wartung und Kontrolle sichern;
- Teillösungen zu Schutz und Gestaltung von Umwelt- und Landschaftskomponenten mit besonderer Betonung auf Präventionsmaßnahmen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit entwerfen;
- Bau- und Raumplanungstätigkeiten sowie grundlegende Vermessungsarbeiten sichern;
- sich in der Wasser- und Abfallwirtschaft und in den Möglichkeiten zur Nutzung alternativer Energie- und Rohstoffquellen auskennen;
- die Verwaltungsagenda der einzelnen Umweltkomponenten sichern, Kontroll- und Beratungsleistungen sowie methodische Leistungen auf dem Gebiet des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes in dem definierten Abschnitt erbringen, die Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften und Normen überwachen, Sanktionsentscheidungen vorbereiten und Abhilfemaßnahmen vorschlagen;
- im Einvernehmen mit der Strategie der nachhaltigen Entwicklung Aufklärungstätigkeit für die Öffentlichkeit leisten.
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