ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
53-41-M/007 Zdravotnický asistent (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
53-41-M/007 Medizinischer Assistent (Vollzeitstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • einen allgemeinen Überblick über die Kultur, Geschichte und Gegenwart der eigenen Nation im europäischen und weltweiten Kontext besitzen;
  • eigene Meinungen und Stellungnahmen schriftlich und mündlich formulieren, die Grundkommunikation in mindestens einer Fremdsprache meistern, Fachterminologie benutzen;
  • sich weiterbilden, effektiv arbeiten und eigene Erfolge objektiv beurteilen;
  • sich an sich verändernde Lebens- und Arbeitsbedingungen anpassen, im Team arbeiten und die Verantwortung für anvertraute Aufgaben übernehmen;
  • Informationen verarbeiten, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Technologien verwenden;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden;
  • die Rechte und Pflichten von Angestellten und Arbeitgebern kennen, aktiv nach Arbeitsmöglichkeiten suchen;
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
  • die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.

Fachliche Kompetenzen:

  • die physiologischen Funktionen und den Zustand von Patienten kontrollieren, Daten in die Krankenkarten übertragen, sich um Darmentleerungen kümmern;
  • die komplette hygienische Pflege übernehmen, sich um die Prophylaxe gegen Wundliegegeschwüre kümmern;
  • Essen nach Diätprogrammen an Patienten verteilen und auf deren Einhaltung achten, auf die Einhaltung des Flüssigkeitshaushalts achten;
  • Wärme- und Kälteversorgung sicherstellen;
  • die Rehabilitationspflege einschließlich Prophylaxe gegen Bewegungsstörungen übernehmen;
  • pflegerische Unterstützung zur Erhöhung der Eigenständigkeit von Patienten gewähren;
  • sich an der Bereitstellung von Spielen für Kinder beteiligen;
  • sich an der Annahme, Kontrolle, Verwaltung und Lagerung von Arzneimitteln beteiligen;
  • sich an der Annahme, Kontrolle, Verwaltung und Lagerung von Sanitätsmitteln und Wäsche beteiligen;
  • Arzneimittel verteilen, mit Ausnahme intravenöser Anwendungen, Epiduralkathetern und intramuskulärer Injektionen bei Neugeborenen und Kindern bis zu 3 Jahren;
  • biologisches Material entnehmen, auf minimalinvasive Weise entnommenes biologisches Material und Kapillarblut mit Hilfe semiquantitativer Tests (Diagnosestreifen) untersuchen;
  • Sauerstofftherapien anwenden und überwachen;
  • sich an der Behandlung akuter und chronischer Wunden beteiligen;
  • Patienten für diagnostische Maßnahmen und Behandlungsmaßnahmen vorbereiten, Pflegeleistungen bei und nach diesen Maßnahmen erbringen;
  • sich an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme, Verlegung, Entlassung und dem Ableben von Patienten beteiligen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent ist in Einrichtungen des Gesundheitswesens mit stationärem und ambulantem Charakter sowie in der Hauskrankenpflege tätig; er ist als Gesundheitspfleger in sozialen Pflegeeinrichtungen tätig, und zwar insbesondere in Einrichtungen für langfristige medizinische Behandlungen, in Sozialpflegestationen, in stationären Einrichtungen für Behinderte sowie in Einrichtungen der Altenpflege.
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
66,24 % 104 
  • Arbeitsplatz
33,76 % 53 
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
   
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 4 Jahre / 157 Wochen

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
www.npicr.cz und www.eurydice.org zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1

 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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