ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Výuční list z oboru vzdělání:
28-52-E/01 Chemické práce (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf:
28-52-E/01 Chemische Arbeiten (Vollzeitstudium)
 
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • Gedanken in der Muttersprache selbstständig und fließend ausdrücken und die eigene Meinung begründen;
  • Grundinformationen aus Texten und anderen Quellen entnehmen;
  • Aufgabenstellungen verstehen, einfachere Probleme lösen, die für die Lösung des Problems erforderlichen Informationen herausfinden;
  • unter Aufsicht mit gewissen Maß an Selbständigkeit lernen oder arbeiten, grundlegende Regeln und Verfahren anwenden;
  • an der Lösung von einfacheren Problemen und Situationen mit andern Leuten zusammenarbeiten;
  • mathematische Grundrelationen bei der Lösung einfacher Aufgaben anwenden;
  • mit PC und der üblichen Grund- und Softwareausstattung arbeiten;
  • ökologisch und gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit handeln;
  • die Prinzipien zu Sicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Brandverhütung anwenden.

Fachliche Kompetenzen:

  • die bei technologischen Vorgängen in der chemischen Produktion und in anderen Bereichen chemischer Natur in der verarbeitenden Industrie eingesetzten Maschinen und Anlagen bedienen und prüfen;
  • mit verschiedenen Arten von Rohstoffen, chemischen Substanzen und Materialien vertraut sein, ihre Eigenschaften und Methoden der Verwendung in verschiedenen Bereichen der chemischen Produktion kennen;
  • die vorgeschriebenen grundlegenden Methoden von Vorgängen und Prozessen für die jeweilige chemische Produktion und für einfache chemische Analyse einhalten;
  • grundlegende routinemäßige Wartung, Reinigung, Schmierung und Einstellung von Maschinen und Anlagen durchführen und sie vor Korrosion schützen, die vorgeschriebene grundlegende Produktionsdokumentation führen;
  • Qualitätskontrolle an ein- und ausgehenden Rohstoffen, chemischen Substanzen, Materialien und Produkten in verschiedenen Stufen der technologischen Verarbeitung durchführen;
  • grundlegende Kontrollanalyse von eingehenden Rohstoffen, chemischen Substanzen, Halbfabrikaten, Produkten und Abfällen aus der chemischen Produktion durchführen, die Analyseergebnisse verarbeiten, die einschlägigen Normen und Standardverfahren für Messungen und für chemische Analysen befolgen;
  • die Funktionsfähigkeit grundlegender Instrumente und Anlagen in verschiedenen Arten von Labors betreiben und gewährleisten.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent kann Arbeit in der chemischen Industrie, in verschiedenen Bereichen des chemischen Charakters in der verarbeitenden Industrie und in verschiedenen Arten von chemischen Labors finden.
Je nach Fachgebiet kann der Absolvent einfache Arbeitstätigkeiten in chemischen und verarbeitenden Produktionen im Bereich der Annahme und internen Manipulation mit Rohstoffen, Materialien, Halbfertigprodukten und Produkten, einschließlich der grundlegenden Kontrollen dieser Produktionen in einem Labor, oder in einer halb- sowie vollbetrieblichen Umgebung durchführen.  Die Absolventen können weiter operative und überwachende Arbeiten an ausgewählten mechanisch-physikalischen Typen von Produktionsanlagen durchführen und können sich an der Instandhaltung dieser Maschinen und Anlagen beteiligen, vor allem an der Reinigung, Konservierung und dem Schutz vor Korrosion.
Sie werden in den Berufen von Chemikern oder in den Standardpositionen wie Gummiarbeiter, Kunststoffarbeiter, Laborchemiker usw. arbeiten.
 
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Facharbeiterbrief
ISCED 353, EQF 2
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 353, EQF 3
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 2 Jahre / 2 048 Stunden

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
www.npicr.cz und www.eurydice.org zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik
Senovážné nám. 872/25
110 00 Praha 1
 
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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