Der Absolvent findet Beschäftigung vor allem bei der Polizei der Tschechischen Republik und in weiteren Sicherheitskorps, bei der Kommunalpolizei, in den Komponenten des Integrierten Rettungssystems sowie in der öffentlichen Verwaltung im Bereich Sicherheit oder Krisenmanagement. Darüber hinaus kann der Absolvent auch in privaten Sicherheitsdiensten tätig werden.
Für die Ausübung bestimmter Berufe muss der Absolvent weitere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. Altersanforderungen, spezielle Fachausbildung, Gesundheits- und psychologische Eignungstests, Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und weitere Anforderungen. Der Absolvent kann beispielsweise als Angehöriger der Polizei der Tschechischen Republik, Gemeindepolizist, Angehöriger des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik, Angehöriger der Zollverwaltung der Tschechischen Republik oder als Sicherheitsberater/Sicherheitsreferent tätig werden.
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Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle |
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport Karmelitská 7 118 12 Praha 1 Tschechische Republik |
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Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses Mittlere Bildung mit Abitur ISCED 354, EQF 4 |
Bewertungsskala/Bestehensregeln | |
| Bewertung des gemeinsamen Teils anhand eines prozentualen Erfolgsausdrucks Tschechische Sprache und Literatur und Fremdsprache mehr als 87% bis 100% sehr gut - 1 mehr als 73% bis 87% gut - 2 mehr als 58% bis 73% befriedigend - 3 44% bis 58% ausreichend - 4 0% bis weniger als 44% mangelhaft - 5 Mathematik und Erweiternde Mathematik mehr als 85% bis 100% sehr gut - 1 mehr als 67% bis 85% gut - 2 mehr als 49% bis 67% befriedigend - 3 33% bis 49% ausreichend - 4 0% bis weniger als 33% mangelhaft - 5 |
Bestehensregeln 1 sehr gut (výborný) 2 gut (chvalitebný) 3 befriedigend (dobrý) 4 ausreichend (dostatečný) 5 mangelhaft (nedostatečný) Gesamtbewertung: Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5) Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet) Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet) |
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Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss) |
Internationale Abkommen |
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| Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften Erlass Nr. 177/2009 Slg., über detailliertere Bedingungen für den Abschluss der Sekundarschulbildung durch die Abitur-Prüfung in der jeweils gültigen Fassung, § 22 und 24. |
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| Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung | Anteil am Gesamtprogramm | Zeitdauer |
| Schule / Berufsbildungszentrum | Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt. | |
| Arbeitsplatz | ||
| Anerkannte Vorbildung / Praxis | ||
| Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung | 2 Jahre / 2 048 Stunden | |
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Zugangsanforderungen Mindestens Abschluss der mittleren Bildung mit Facharbeiterbrief (ISCED 353,EQF 3) Zusätzliche Informationen Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung. Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik, Senovážné nám. 872/25, 110 00 Praha 1 |
Stempel und Unterschrift Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2025/2026 |
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(*)Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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