ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Vysvědčení o maturitní zkoušce z oboru vzdělání:
53-41-M/03 Praktická sestra (dálkové studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Abiturzeugnis im Ausbildungsberuf:
53-41-M/03 Praktische Krankenschwester (Fernstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 

Allgemeine Kompetenzen wurden währen der vorherigen Ausbildung erworben.

Fachliche Kompetenzen:

  • grundlegende Pflege ohne professionelle Aufsicht gemäß der Diagnose eines Arztes oder Zahnarztes bereitstellen und bieten, und unter professioneller Aufsicht oder direkter Anleitung einer allgemeinen Krankenschwester, Kinderkrankenschwester oder Hebamme an der Bereitstellung spezialisierter oder hochspezialisierter Pflege teilnehmen , d. h. insbesondere Pflege gemäß den vorgegebenen Verfahren, gesetzlichen Vorschriften und Standards bieten;
  • physiologische Funktionen, den körperlichen und geistigen Zustands der Patienten überwachen, und in der Dokumentation aufzeichnen;
  •  umfassende hygienische Pflege und Vorbeugung von Dekubitus bieten, Diät- und Trinkregime der Patienten sicherstellen;
  • bei Patienten bei Bewusstsein im Alter über 10 Jahren Sekrete aus den oberen Atemwegen absaugen und deren Durchgängigkeit sicherstellen;
  • Inhalations- und Sauerstofftherapie einführen und aufrechterhalten, Kapillar- und Venenblut und anderes biologisches Material abnehmen;
  •  Untersuchungen von biologischem Material durchführen, das mit nicht-invasiven Mitteln gewonnen wurde, und von Kapillarblut;
  • unkomplizierte chronische Wunden behandeln, Stoma und periphere venöse Zugänge behandeln;
  • Pflege von Harnkathetern von Patienten, die älter als 3 Jahre sind;
  • Wickeln, Kompressen, Heilbäder, Heiß- und Kaltverfahren anwenden, Rehabilitationspflege in Zusammenarbeit mit Experten durchführen, einschließlich Methoden der Basalstimulation;
  • Selbstbedienungstraining und soziale Aktivierung des Patienten durchführen, um seine Selbstversorgung zu erhöhen;
  • sich an der Sicherstellung von Kinderspielaktivitäten beteiligen;
  • Aktivitäten bei Annahme, Kontrolle, Handhabung und Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchführen;
  • Verabreichung von Arzneimitteln mit Ausnahme von: Radiopharmazeutika und Arzneimitteln mit Suchtmitteln, oder durch intravenöse und epidurale Katheter sowie intramuskuläre Injektionen bei Neugeborenen und Kindern unter 3 Jahren;
  • Patienten auf diagnostische oder therapeutische Verfahren vorbereiten, während und nach diesen Verfahren Pflege leisten;
  • die Tätigkeit der zahnärztlichen Instrumenten-Assistentin ausüben.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent wird in stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie in der häuslichen Krankenpflege als Gesundheitspersonal in Einrichtungen des sozialen Dienstes beschäftigt sein, insbesondere in Langzeitpflegekrankenhäusern, Sozialeinrichtungen, Krankenhäusern für Behinderte, Altenpflegeeinrichtungen und in Einrichtungen für Hospiz- und Entlastungspflege.
 
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle

Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Abitur
ISCED 354, EQF 4
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 655/645/746, EQF 6 und EQF 7 (EQF7 betrifft nur Langes Bildungsprogramm mit einem ersten Tertiärabschluss)
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
Gesetz Nr. 96/2004 GBl CZ über Bedingungen zum Erwerb und zur Anerkennung der Befähigung zur Ausübung von nichtärztlichen medizinischen Berufen und zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtärztliche medizinische Berufe) und damit verbundener Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt. Der praktische Teil der Ausbildung muss mindestens 600 Stunden umfassen.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 2–3 Jahre
Zugangsanforderungen
Mittlere Bildung mit Abitur (ISCED 354/344, EQF 4)

Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik
Senovážné nám. 872/25
110 00 Praha 1
Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2024/2025
Stempel und Unterschrift
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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