ZEUGNISERLÄUTERUNG (*)

Tschechische Republik
 
1. BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES (CZ)(1)
Výuční list z oboru vzdělání:
29-53-H/01 Pekař (denní studium)
(1) In der Originalsprache
 
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES(2)
Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf:
29-53-H/01 Bäcker (Vollzeitstudium)
(2) Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus.
 
3. PROFIL DER FERTIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Allgemeine Kompetenzen:
 
  • Verantwortung für die Erledigung von Arbeits- oder Lernaufgaben übernehmen;
  • das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände bei der Lösung von Problemen anpassen;
  • unterschiedliche Lernarten beherrschen, Informationsquellen richtig nutzen, Lesekompetenz besitzen;
  • Aufgabenstellungen verstehen, den Kern des Problems bestimmen, unterschiedliche Lösungsvarianten anwenden, selbstständig sowohl im Team arbeiten;
  • in einer Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2+ nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen kommunizieren;
  • sich innerhalb wechselnder sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen orientieren, Finanzkompetenz besitzen;
  • Übersicht über eigene Positionierungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben, über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bescheid wissen , sich verantwortlich über eigene Positionierung auf dem Arbeitsmarkt entscheiden, die Bedeutung des lebenslangen Lernens verstehen;
  • mathematische Grundrelationen, physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung von einfachen Aufgaben anwenden;
  • mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien arbeiten, angemessen Informationsquellen nutzen und effektiv mit Informationen arbeiten;
  • ökologisch und im Einvernehmen mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung handeln;
  • Werte der lokalen, nationalen, europäischen Kultur sowie der Weltkultur respektieren, den Wert des Lebens schätzen;
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln am Arbeitsplatz, Brandschutzregeln und Brandprävention einhalten;
  • Normalisierungsvorschriften und -grundsätze einhalten.

Fachliche Kompetenzen:

  • Rezept, technologisches Verfahren und geeignete Maschinen und Anlagen für die jeweilige Backware auswählen;
  • technologische Berechnungen vornehmen;
  • die Qualität der Rohstoffe und Zusätze sowie ihre Eignung für die Herstellung von Brot und Backwaren bewerten;
  • Rohstoffe und Zusätze lagern, auswählen und sie zur Verarbeitung vorbereiten;
  • Brot und Backwaren lt. technischem Verfahren herstellen und diese Erzeugnisse einer Wärmebehandlung unterziehen;
  • Maschinen und Anlagen für die Backwarenproduktion bedienen;
  • Brot und Backwaren aufbewahren;
  • Brot und Backwaren verpacken und diese Erzeugnisse ausliefern;
  • die Qualität von Halbfabrikaten und Backwaren bewerten;
  • technologische Verfahren und Arbeitsschritte einhalten, auf die Produktion sicherer Lebensmittel achten;
  • Hygiene und sanitäre Bedingungen des Backbetriebs gewährleisten;
  • die vorgeschriebene Betriebsabrechnung zu Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten führen;
  • Backwaren verkaufen.
 
4. TÄTIGKEITSFELDER, DIE FÜR DEN INHABER/DIE INHABERIN DES ABSCHLUSSZEUGNISSES ZUGÄNGLICH SIND
Der Absolvent des Ausbildungsberufs Bäcker ist als Beschäftigter in Großbäckereien, mittelständischen und kleinen Unternehmen, in geschäftlichen Anlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Backwaren tätig.
Nach dem Erwerb der notwendigen Praxis ist der Absolvent für eine Existenzgründung im Bereich Herstellung und Verkauf von Backwaren vorbereitet.
 
5. AMTLICHE GRUNDLAGE DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle
{Nazev_instituce}
{Pravni_status_instituce}
Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist
Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport
Karmelitská 7
118 12 Praha 1

Tschechische Republik

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Mittlere Bildung mit Facharbeiterbrief
ISCED 353, EQF 3
Bewertungsskala/Bestehensregeln
1 sehr gut (výborný)
2 gut (chvalitebný)
3 befriedigend (dobrý)
4 ausreichend (dostatečný)
5 mangelhaft (nedostatečný)
Gesamtbewertung:
Prospěl s vyznamenáním: mit Auszeichnung bestanden (insgesamt Prüfungsdurchschnitt ≤ 1,5)
Prospěl: bestanden (in den Einzelprüfungen nicht schlechter als 4 bewertet)
Neprospěl: nicht bestanden (in einer oder mehreren Prüfungen mit 5 bewertet)
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
ISCED 354, EQF 4
Internationale Abkommen
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.561/2004 über Vorschul-, Grund-, mittlere Bildung, höhere Fachbildung und andere Ausbildungen (Schulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften
 
6. OFFIZIELL ANERKANNTE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ABSCHLUSSZEUGNISSES
Beschreibung der erworbenen Ausbildung und Berufsbildung Anteil am Gesamtprogramm Zeitdauer
  • Schule / Berufsbildungszentrum
Der Anteil der theoretischen und praktischen Ausbildung wird unter Verweis auf die Art und Weise des jeweiligen Bildungsprogrammes vom Ausbilder und in Bezug auf die Forderungen der Arbeitgeber bestimmt.
  • Arbeitsplatz
  • Anerkannte Vorbildung / Praxis
Gesamtzeit der zum Zertifikaterwerb führenden Ausbildung/Berufsbildung 3 Jahre / 3 072 Stunden

Stempel und Unterschrift

Geschehen zu Prag für das Schuljahr 2023/2024

Zugangsanforderungen
Abschluss der Schulpflicht

Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen (einschließlich der Beschreibung des Bildungssystems in der Tschechischen Republik) stehen unter
EQF, EURYDICE, NPI zur Verfügung.

Nationales pädagogisches Institut der Tschechischen Republik – Nationales Europass Zentrum Tschechische Republik
Senovážné nám. 872/25
110 00 Praha 1
 
 
(*) Erläuterung
Die Europass Zeugniserläuterungen wurden entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Sie besitzen selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
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